Insolvenz in 3 Jahren

Änderungen im Insolvenzrecht seit dem 01.07.2014

Am 16.05.2013 hat der Bundestag die Verbraucherinsolvenz reformiert. Viele Schuldner gehen nun davon aus, dass Ihre Insolvenz in 3 Jahren abgeschlossen werden kann, bzw. die reguläre Laufzeit der Wohlverhaltensphase nun nur noch drei Jahre beträgt.

Der Grundgedanke der neuen Änderungen ist sicherlich, dass der Schuldner schneller die Restschuldbefreiung erlangen soll. Bislang galt nach § 287 InsO (laut alter Fassung) eine sechsjährige Wohlverhaltensphase, nach deren Ablauf über die Restschuldbefreiung entschieden wurde.

Folgende Änderungen sind mit der Reform der Insolvenzordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenz am 01.07.2014 in Kraft getreten:

  • Wenn ab Eröffnung der Insolvenz in 3 Jahren sowohl die Forderungen der Insolvenzgläubiger zu mindestens 35 % als auch die Kosten des Verfahrens befriedigt werden konnten, wird nach drei Jahren über den Antrag auf Restschuldbefreiung entschieden.
  • Wenn die Kosten des Verfahrens durch den Schuldner binnen 5 Jahren ab Verfahrenseröffnunge bezahlt wurden, wird nach fünf Jahren entschieden.
  • Falls keine der genannten Optionen erreicht wird, wird nach sechs Jahren entschieden. Dann unabhängig davon, ob der Schuldner Zahlungen erbringen konnte.

Eine Zusammenfassung finden Sie in dieser Broschüre des BMJV.

Weitere Änderungen, die nicht nur die Verfahrensdauer betreffen und Vorgaben für die vorzeitige Erlangung der Restschuldbefreiung sollten Sie mit unseren Experten besprechen. Informationen dazu finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministerium der Justiz im Verbraucherportal.

Kurzfristige Entschuldung mit der Insolvenz in 3 Jahren

Ob und ggf. welche positiven Auswirkungen die Reform der Insolvenzordnung für Sie hat, prüfen wir im Rahmen der Erstberatung anhand Ihrer Unterlagen gern gemeinsam mit Ihnen.

Unabhängig von einem gerichtlichen Insolvenzverfahren kann oft auch eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erzielt werden. Die außergerichtliche Einigung ist in einigen Fällen sogar dem Insolvenzverfahren vorzuziehen.

Wir prüfen Ihre Möglichkeiten und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen den optimalen und wirtschaftlich sinnvollen Weg. Rufen Sie uns an um einen kurzfristigen Termin mit einem Experten aus unserem Team zu vereinbaren.

Gläubigerverhandlung

Primäre Zielsetzung einer Schuldensanierung ist zumeist eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern, eine Gläubigerverhandlung.

Plan machen statt platt machen

Nachfolgend beschreiben wir beispielhaft den Ablauf einer außergerichtlichen Gläubigerverhandlung als einen möglichen Weg aus der Schuldenfalle.

Im ersten Schritt stellt Ihr Berater mit Ihnen Ihre Verbindlichkeiten und Vermögenswerte gegenüber. Sodann erfolgt der Abgleich von Einnahmen und Ausgaben. Sollte hierbei klar werden, dass Sie überschuldet oder zahlungsunfähig sind, beginnt das Verfahren mit der Überprüfung der Höhe der gegen Sie gestellten Forderungen. Dazu werden alle beteiligten Gläubiger gebeten, die Höhe der gegen Sie gerichteten Forderungen mitzuteilen.

Gläubigerverhandlung – Planung ist alles

Haben alle Parteien die aktuell gegen Sie gerichteten Forderungen übermittelt, entsteht auf der Grundlage bestehender Pfändungsfreigrenzen nun ein Angebot (Schuldenbereinigungsplan) an die Gläubiger. In diesem Angebot sind die wesentlichen Angaben zu Ihrem Einkommen und Vermögen enthalten und eine nachhaltig realisierbare Möglichkeit, wie die Schulden aus Ihrer Sicht rückzahlbar sind.
Es können einmalige Zuwendungen, zum Beispiel von Seiten der Familie sowie laufende Einnahmen des Schuldners zur Rückzahlung berücksichtigt werden.
Haben Sie noch Vermögenswerte zur freien Verfügung, die Sie für eine kurzfristige Schuldenregulierung einsetzen möchten, gibt es einige Dinge zu beachten, um ein positives Ergebnis zu erzielen.

In jedem Fall ist jedoch eine eingehende Prüfung der persönlichen Situation notwendig um eine umsetzbare Lösung zu finden.

Der Schuldenbereinigungsplan wird jedem Gläubiger übermittelt. Die Anzahl der beteiligten Parteien hat Einfluss auf die Dauer und den Arbeitsaufwand einer erfolgreichen Gläubigerverhandlung. Oft müssen Gläubiger mehrfach kontaktiert werden, es sind rechtliche Details zu beachten und Fristen müssen eingehalten werden, damit Sie schließlich optimales Ergebnis verzeichnen können.

Nach unserer Erfahrung gelten Schuldenvergleiche als sehr sinnvoll, wenn Ihnen zumindest ein Teil der Gesamtforderung als Verhandlungsmasse zur Verfügung steht. In jedem Fall sollte eine Gläubigerverhandlung einem drohenden Insolvenzverfahren voranstehen. Dies ist ebenfalls in der Insolvenzordnung gesetzlich geregelt.

Um sicherzustellen, dass Ihnen im Nachhinein keine Nachforderungen oder andere Nachtteile entstehen, wenden Sie sich gern an unsere Experten.

Unser Team berät Sie gern zu den Details dieser und anderer Möglichkeiten der Schuldensanierung.

Wünschen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen, nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.

Sie erreichen uns unter 030 475940912.

Oder schicken Sie uns einen Rückruf-Wunsch.
Wir melden uns dann auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten schnellstmöglich bei Ihnen.

Lösungen für Profis

In einem immer härter werdenden marktwirtschaftlichen Umfeld kämpfen heute Selbstständige und Gewerbetreibende mit enormen Herausforderungen. Manchmal liegen die Ursachen für spätere Schwierigkeiten schon in der Gründungsphase. Aber selbst eine solide Planung und Unternehmensfinanzierung geben keine Garantie für langfristigen geschäftlichen Erfolg, da äußere Einflüsse berücksichtigt werden müssen.

Häufige Gründe, die zur Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit von Selbstständigen und Freiberuflern führen sind:

  • Zunehmender Wettbewerb
  • Steigende Kosten
  • Sinkende Zahlungsmoral der Kunden

Einige Gewerbetreibende versuchen zunächst Liquiditätsengpässe mit dem Einsatz eigener Vermögenswerte zu lösen. Schnell gerät man in eine Spirale von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Zudem haften viele Selbständige und Freiberufler in ihrer unternehmerischen Tätigkeit auch mit ihrem Privatvermögen.

Unser Bestreben ist es, zunächst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und damit ein drohendes Insolvenzverfahren zu verhindern. Im Rahmen unserer Tätigkeit schöpfen wir alle Möglichkeiten aus, um für unsere Mandanten ein optimales Ergebnis zu erzielen. Bei der Beantragung einer Regelinsolvenz oft Fehler gemacht. Hier kann Hilfe bei der Vorbereitung und der Zusammenstellung notwendiger Unterlagen von Vorteil sein.

Handeln Sie jetzt…

…für ein Leben Ohne Schulden !

Lohn & Gehaltspfändung

Ursprung der Lohnpfändung

Banken lassen sich als Sicherheit bei der Kreditvergabe zumeist eine Lohnabtretung oder Gehaltsabtretung vom Kreditnehmer unterschreiben. Kommt dieser später seiner vereinbarten Rückzahlung nicht nach (ein Beispiel ist Ratenrückstand), kann der Gläubiger (die Bank) die Abtretung offenlegen. Die Gehaltsabtretung wird der auszahlenden Entgeltstelle (wie Arbeitgeber oder Rentenkasse, auch Bundesagentur für Arbeit!) zugestellt. Diese ist dann verpflichtet, den pfändbaren Anteil von Lohn, Gehalt, Rente oder Arbeitslosengeld an die Bank zu überweisen und nicht wie gewohnt an den Leistungsempfänger. Damit wird die Entgeltstelle zum Drittschulder.

Wie geht es weiter?

Zum Schutz des Schuldners ist natürlich nicht das gesamte Gehalt oder die ganze Rente pfändbar. Der pfändbare Anteil richtet sich nach den aktuellen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Das bedeutet, dass Ihnen – je nach Höhe Ihrer persönlichen Pfändungsfreigrenze – ein Restbetrag von Gehalt oder Rente nach wie vor überwiesen wird.

Achtung: Lohnpfändung und Kontopfändung unterscheiden sich! Beide können – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – sogar GLEICHZEITIG als Zwangvollstreckungsmaßnahme durch einen Gläubiger eingesetzt werden.

Sind Sie von einer Gehaltspfändung oder / und einer Kontopfändung betroffen, helfen wir Ihnen und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Gläubiger eine Lösung zur nachhaltigen Schuldensanierung.

Rufen Sie uns an – wir sind zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr persönlich erreichbar.

Hilfe für Privatpersonen

Der Weg ist schon ein Teil des Ziels

Der Weg aus der Schuldenfalle ist ebenso individuell wie der Weg in die Zahlungsschwierigkeiten. Dabei sind die Vorgehensweisen zur Problemlösung erst einmal gleich. Vergleichbar mit einem Besuch beim Arzt beginnt unsere Tätigkeit mit einer eingehenden Untersuchung. Hierbei werden die harten Fakten zusammengetragen. Daraufhin wird die Diagnose erstellt.

Sobald klar ist in welcher Situation und in welchem Stadium sich der Patient (oder Mandant) befindet, können wir einen konkreten Therapievorschlag unterbreiten. Auf Basis dieser Handlungsempfehlung legen wir dann mit Ihnen die gemeinsamen Schritte bis zum Ziel (der finanziellen Gesundung) fest.

Grundsätzlich gibt es für Privatpersonen verschiedene Möglichkeiten und Verfahrenswege zur Schuldenbereinigung. Die Optionen ergeben sich aus der individuellen Situation des Schuldners.

Besonders wichtig ist uns dabei die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Wir nehmen Ihre Sorgen ernst und erarbeiten mit Ihnen nachhaltige Strategien, damit Sie nach einer soliden Entschuldung auch schuldenfrei bleiben.

Machen Sie heute den ersten Schritt…

…in ein Leben Ohne Schulden !

Hilfe für Immobilieneigentümer

Im Team der BerlinSchuldnerberatung arbeiten wir täglich an Lösungen für Privatpersonen (Arbeiter, Angestellte, Rentner) sowie Selbstständige (Gewerbetreibende, Freiberufler und Unternehmer). Viele unserer Mandanten sind Eigentümer einer Immobilie.

Als Spezialist für nachhaltige Vermögenssicherung kümmern wir uns besonders um Immobilieneigentümer und deren spezifische Beratungsbedürfnisse bei drohenden Zwangsversteigerungsverfahren. Ihnen helfen erfahrene Immobilienexperten mit hohen Marktkenntnissen und langjährigen Verbindungen innerhalb der Branche, auch zu lokalen und überregionalen Kredit- und Bankstrukturen.

Egal, ob Sie Ihre Immobilie selbst bewohnen…

…oder als Kapitalanlage erworben haben…Eigentum verpflichtet.

Um Ihnen einen optimalen Lösungsansatz aufzeigen zu können, ist der erste Schritt die persönliche Beratung.

Vereinbaren Sie bitte einen Termin und weisen Sie unser Team auf Ihre Immobilie hin.

Sie erreichen uns unter 030 475940912.

Oder schicken Sie uns einen Rückruf-Wunsch.
Wir melden uns dann auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten schnellstmöglich bei Ihnen.

Privatinsolvenz

Die Privatinsolvenz ist immer ein Plan B…

Die Privatinsolvenz (juristisch richtig: Verbraucherinsolvenz) ist eine der bekanntesten Möglichkeiten zu einem rechtssicheren Schuldenschnitt.

Dabei ist ein Insolvenzverfahren immer ein Plan B. Zunächst sollen alle Optionen der außergerichtlichen Einigung berücksichtigt werden. Erst wenn alle Versuche sich zu vergleichen gescheitert sind, rückt die Variante einer Verbaucherinsolvenz in den Fokus.

Der Gesetzgeber schreibt hierbei konkrete Verfahrensweisen zur Durchführung von Verbraucherinsolvenzverfahren vor. Im Rahmen der Vorbereitung für eine konsequente und rechtssichere Entschuldung werden von Profis, in der Regel Rechtsanwälte oder Schuldnerberatungen die geeigneten Maßnahmen getroffen.

Der Weg aus den Schulden

Der Weg aus den Schulden beginnt mit der Erkenntnis, dass Dinge im eigenen Leben in Zukunft verändert werden müssen. Die Angst vor dem Unbekannten bei der Lösung der eigenen Schuldenproblematik ist oft größer, als der Wunsch nach einer vernünftigen Sanierung. Ähnliche Phänomene kennt man von Zahnarztbesuchen – erst wenn die Not am Größten ist und die Schmerzen unerträglich werden, findet man den Weg, sich helfen zu lassen. Wir zeigen Ihnen den Weg in ein Leben Ohne Schulden.

Sie erreichen uns unter 030 475940912.

Regelinsolvenz

Die Regelinsolvenz wurde im Jahr 1999…

…durch eine Gesetzesänderung ins Leben gerufen. Ziel war, Selbständigen, Gewerbetreibenden, Freiberuflern zu ermöglichen, ihre planmäßige Schuldensanierung mit einem gereglten gerichtlichen Verfahren, der Regelinsolvenz, durchzuführen.

Aber auch ehemalige Selbstständige, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen, können das Regelinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen, sofern sie:

  • mehr als 19 Gläubiger haben

oder

  • Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen

Forderungen aus Arbeitsverhältnissen entstehen unter anderem durch nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, Steuern für Arbeitnehmer (Lohnsteuer), nicht gezahlte Löhne und Gehälter, Beiträge für die Berufsgenossenschaft der gesetzlichen Unfallversicherung.

Voraussetzungen für eine Regelinsolvenz

Die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren sollten in jedem Fall vorab geprüft werden damit klar ist, dass die Grundvoraussetzungen für ein Regelinsolvenzverfahren gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, würde ein Antrag vom zuständigen Gericht höchstwahrscheinlich abgelehnt werden.

Im Gegensatz zu einem Verbraucherinsolvenzverfahren setzt das Regelinsolvenzverfahren keinen außergerichtlichen Einigungsversuch und keinen gerichtlichen Einigungsversuch mit den beteiligten Gläubigern voraus.
Ein Antrag auf das Verfahren kann durch den Schuldner selbst gestellt werden.
Der Antrag ist bei dem zuständigen Amtsgericht einzureichen. Das Gericht prüft die Voraussetzungen für ein gerichtliches Verfahren und bestellt ggf. einen Gutachter (meist ein entsprechend qualifizierter Rechtsanwalt in der Region des Antragstellers), der die Situation der Überschuldung des Unternehmens, bzw. des Antragstellers prüft. Liegt eine Überschuldung vor, so beantragt der Gutachter die Eröffnung des Verfahrens der Regelinsolvenz.

Ab der Eröffnung des Verfahrens durch das zuständige Gericht wird die Akte einem Insolvenzverwalter übergeben. In Berlin wird oft der zuvor bestellte Gutachter zum Treuhänder bestellt. Der Insolvenzverwalter ist nun der treuhänderische Verwalter des Vermögens vom Schuldner, der sogenannten Insolvenzmasse.

Wir beraten und begleiten Sie auf diesem Weg !

Kontaktieren Sie uns unter 030 475940912 oder per email.

Ablauf der gewerblichen Insolvenz

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird vom Insolvenzverwalter die Vermögenssituation des Antragstellers (also Sach- & Geldwerte sowie immaterielles Vermögen) geprüft. Der Insolvenzverwalters versucht nun nach geltenden gesetzlichen Regelungen, vorhandenes Vermögen zu verwerten.

Die Gläubiger melden nach Aufforderung des Insolvenzverwalters ihre Forderungen zum Verfahren an. Die Dauer dieses gerichtlichen Insolvenzverfahrens liegt bei rund zwölf Monaten und wird meist mit dem Schlusstermin von der Wohlverhaltensphase abgelöst.

In der Wohlverhaltensphase gibt es Auflagen, die seitens des Antragstellers erfüllt werden müssen, damit die Restschuldbefreiung schließlich erteilt wird. Diese Obliegenheiten umfassen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten wie das Ausüben einer Erwerbstätigkeit, Mitteilungen über eine Erbschaft sowie die Bekanntgabe von Wohnort- oder Arbeitgeberwechsel.

Ziel einer Regelinsolvenz

Das Ziel einer Regelinsolvenz ist die Erteilung einer Restschuldbefreiung. Die Voraussetzung ist, dass sich der Schuldner redlich verhält, seinem Insolvenzverwalter gegenüber also allen Pflichten nachkommt.

Nach der Reform der Insolvenzordnung mit Inkrafttreten zum 1. Juli 2014 kann die Restschuldbefreiung nach einer Wohlverhaltensperiode von zwischen 3 und 6 Jahren erteilt werden.

 

Während eines laufenden Regelinsolvenzverfahrens kann unter bestimmten Umständen eine selbstständige Tätigkeit weiter geführt werden. Die Voraussetzungen dafür und weitere wichtige Faktoren besprechen wir gern im Vorfeld mit Ihnen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung. Dabei prüfen wir mit Hilfe unserer Experten auch, ob eine Regelinsolvenz vermieden werden kann und welche Entschuldungsvariante für Sie optimal ist.

Wenn durch einen Gläubiger gegen Sie ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, gibt es ganz akuten Handlungsbedarf. Wenden Sie sich in einem solchen Fall direkt an unser Team, um Ihre Ansprüche zu sichern.

Blankoanträge für ein Regelinsolvenzverfahren können beim dem für Sie zuständigen Insolvenzgericht heruntergeladen werden und dann ausgefüllt eingereicht werden. In Berlin ist für das Regelinsolvenzverfahren das Amtsgericht Charlottenburg zuständig.

Kosten für das Regelinsolvenzverfahren

Für ein Regelinsolvenzverfahren werden – ebenso wie für andere gerichtliche Verfahren – Kosten fällig. Sofern der Antragsteller nicht in der Lage ist, diese im Vorfeld zu tragen, kann ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden. Dem Antrag wird in der Regel entsprochen; die jeweilige Vermögenssituation muss jedoch klar erkennbar zeigen, dass die Verfahrenskosten nicht selbst aufgebracht werden können.

Währen der Zeit des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase werden nach geltenden gesetzlichen Grundlagen pfändbares Einkommen und eventuell vorhandene Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gezogen. Davon werden auch die Verfahrenskosten gedeckt.
Wir prüfen im Rahmen unserer Beratung gern, ob die Regelinsolvenz der richtige Weg für Sie ist.

Vereinbaren Sie einen kostenlosen Erstberatungstermin mit unserem Team.

Wir sind unter 030 475940912 gern für Sie da.