Regelinsolvenz

Die Regelinsolvenz wurde im Jahr 1999…

…durch eine Gesetzesänderung ins Leben gerufen. Ziel war, Selbständigen, Gewerbetreibenden, Freiberuflern zu ermöglichen, ihre planmäßige Schuldensanierung mit einem gereglten gerichtlichen Verfahren, der Regelinsolvenz, durchzuführen.

Aber auch ehemalige Selbstständige, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen, können das Regelinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen, sofern sie:

  • mehr als 19 Gläubiger haben

oder

  • Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen

Forderungen aus Arbeitsverhältnissen entstehen unter anderem durch nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, Steuern für Arbeitnehmer (Lohnsteuer), nicht gezahlte Löhne und Gehälter, Beiträge für die Berufsgenossenschaft der gesetzlichen Unfallversicherung.

Voraussetzungen für eine Regelinsolvenz

Die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren sollten in jedem Fall vorab geprüft werden damit klar ist, dass die Grundvoraussetzungen für ein Regelinsolvenzverfahren gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, würde ein Antrag vom zuständigen Gericht höchstwahrscheinlich abgelehnt werden.

Im Gegensatz zu einem Verbraucherinsolvenzverfahren setzt das Regelinsolvenzverfahren keinen außergerichtlichen Einigungsversuch und keinen gerichtlichen Einigungsversuch mit den beteiligten Gläubigern voraus.
Ein Antrag auf das Verfahren kann durch den Schuldner selbst gestellt werden.
Der Antrag ist bei dem zuständigen Amtsgericht einzureichen. Das Gericht prüft die Voraussetzungen für ein gerichtliches Verfahren und bestellt ggf. einen Gutachter (meist ein entsprechend qualifizierter Rechtsanwalt in der Region des Antragstellers), der die Situation der Überschuldung des Unternehmens, bzw. des Antragstellers prüft. Liegt eine Überschuldung vor, so beantragt der Gutachter die Eröffnung des Verfahrens der Regelinsolvenz.

Ab der Eröffnung des Verfahrens durch das zuständige Gericht wird die Akte einem Insolvenzverwalter übergeben. In Berlin wird oft der zuvor bestellte Gutachter zum Treuhänder bestellt. Der Insolvenzverwalter ist nun der treuhänderische Verwalter des Vermögens vom Schuldner, der sogenannten Insolvenzmasse.

Wir beraten und begleiten Sie auf diesem Weg !

Kontaktieren Sie uns unter 030 475940912 oder per email.

Ablauf der gewerblichen Insolvenz

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird vom Insolvenzverwalter die Vermögenssituation des Antragstellers (also Sach- & Geldwerte sowie immaterielles Vermögen) geprüft. Der Insolvenzverwalters versucht nun nach geltenden gesetzlichen Regelungen, vorhandenes Vermögen zu verwerten.

Die Gläubiger melden nach Aufforderung des Insolvenzverwalters ihre Forderungen zum Verfahren an. Die Dauer dieses gerichtlichen Insolvenzverfahrens liegt bei rund zwölf Monaten und wird meist mit dem Schlusstermin von der Wohlverhaltensphase abgelöst.

In der Wohlverhaltensphase gibt es Auflagen, die seitens des Antragstellers erfüllt werden müssen, damit die Restschuldbefreiung schließlich erteilt wird. Diese Obliegenheiten umfassen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten wie das Ausüben einer Erwerbstätigkeit, Mitteilungen über eine Erbschaft sowie die Bekanntgabe von Wohnort- oder Arbeitgeberwechsel.

Ziel einer Regelinsolvenz

Das Ziel einer Regelinsolvenz ist die Erteilung einer Restschuldbefreiung. Die Voraussetzung ist, dass sich der Schuldner redlich verhält, seinem Insolvenzverwalter gegenüber also allen Pflichten nachkommt.

Nach der Reform der Insolvenzordnung mit Inkrafttreten zum 1. Juli 2014 kann die Restschuldbefreiung nach einer Wohlverhaltensperiode von zwischen 3 und 6 Jahren erteilt werden.

 

Während eines laufenden Regelinsolvenzverfahrens kann unter bestimmten Umständen eine selbstständige Tätigkeit weiter geführt werden. Die Voraussetzungen dafür und weitere wichtige Faktoren besprechen wir gern im Vorfeld mit Ihnen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung. Dabei prüfen wir mit Hilfe unserer Experten auch, ob eine Regelinsolvenz vermieden werden kann und welche Entschuldungsvariante für Sie optimal ist.

Wenn durch einen Gläubiger gegen Sie ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, gibt es ganz akuten Handlungsbedarf. Wenden Sie sich in einem solchen Fall direkt an unser Team, um Ihre Ansprüche zu sichern.

Blankoanträge für ein Regelinsolvenzverfahren können beim dem für Sie zuständigen Insolvenzgericht heruntergeladen werden und dann ausgefüllt eingereicht werden. In Berlin ist für das Regelinsolvenzverfahren das Amtsgericht Charlottenburg zuständig.

Kosten für das Regelinsolvenzverfahren

Für ein Regelinsolvenzverfahren werden – ebenso wie für andere gerichtliche Verfahren – Kosten fällig. Sofern der Antragsteller nicht in der Lage ist, diese im Vorfeld zu tragen, kann ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden. Dem Antrag wird in der Regel entsprochen; die jeweilige Vermögenssituation muss jedoch klar erkennbar zeigen, dass die Verfahrenskosten nicht selbst aufgebracht werden können.

Währen der Zeit des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase werden nach geltenden gesetzlichen Grundlagen pfändbares Einkommen und eventuell vorhandene Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gezogen. Davon werden auch die Verfahrenskosten gedeckt.
Wir prüfen im Rahmen unserer Beratung gern, ob die Regelinsolvenz der richtige Weg für Sie ist.

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Wir sind unter 030 475940912 gern für Sie da.